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   OLG München, 07.05.1997 - 25 W 937/97   

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https://dejure.org/1997,14759
OLG München, 07.05.1997 - 25 W 937/97 (https://dejure.org/1997,14759)
OLG München, Entscheidung vom 07.05.1997 - 25 W 937/97 (https://dejure.org/1997,14759)
OLG München, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 25 W 937/97 (https://dejure.org/1997,14759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 93 99 Abs. 1
    Anfechtbarkeit bei sog. gemischten Kostenentscheidungen - Sofortiges Anerkenntnis bei echter Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 11 O 7106/96
  • OLG München, 07.05.1997 - 25 W 937/97
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 26.09.2006 - 9 U 142/05

    Verschweigen eines erheblichen Vorschadens ist eine Obliegenheitsverletzung und

    Denn die Belehrung befand sich unmittelbar über der Unterschriftszeile und war zudem (als einziger Textteil der Formularseite) drucktechnisch so hervorgehoben und auffällig, dass sie bei der Unterschriftsleistung - auch wenn sie nicht zuvor vorgelesen wurde - nicht übersehen werden konnte (gegen ein Belehrungserfordernis in vergleichbaren Fällen auch: OLG Hamm VersR 2003, 1169; OLG Oldenburg OLGR 1997, 214; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 64; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 34 Rn. 22).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2011 - 12 O 11176/09

    Kostenentscheidung im Nachbarschaftsstreit wegen eines Vertiefungsschadens:

    Es ist anerkannt, dass die beklagte Partei unmittelbar im Anschluss an eine im Prozessverlauf erfolgte Klageänderung innerhalb einer gewissen Frist ein Anerkenntnis erklären und sich die Anwendung des § 93 ZPO sichern kann (vgl. OLG Bamberg , FamRZ 1989, 519; OLG München , OLGR 1997, 214).
  • OLG Hamm, 14.02.2000 - 22 W 4/00

    Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der

    Von einem relevanten Ermessensfehler ist nur zu sprechen, wenn das Gericht die Grenzen der Ermessensausübung verkannt hat (Ermessensmissbrauch) oder ein Ermessen gar nicht ausgeübt hat (Köln, OLGR 1997, 214).
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